Das Folgende ist eine allgemeine Übersicht, da die Ursprungsregeln detailliert und komplex sind. Weil die Umstände für jedes Unternehmen und die betroffenen Waren unterschiedlich sind, sollte spezifischer Rat eingeholt werden.
Die Anforderungen der TCA-Ursprungsregeln umreißen die Bestimmungen, um sicherzustellen, dass beim Handel mit der EU, sowohl für Exporte in die EU als auch für Importe aus der EU, keine Zölle gelten. Unternehmen sollten sich jedoch die vollständigen Ursprungsregeln des TCA ansehen, um alle Verpflichtungen, die für den Export oder Import von Waren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gelten, zu verstehen und die Präferenzbehandlung zu nutzen.
Nur Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich oder in der EU sind zollfrei, und Unternehmen müssen die Präferenzbehandlung auf der Erklärung geltend machen, und müssen auch im Besitz von Nachweisen sein, dass die Waren den Ursprungsregeln entsprechen.
Die Leitlinien sind nicht relevant für Unternehmen, die keine Präferenzbehandlung für importierte oder exportierte Waren aus oder in die EU beantragen möchten. Diese Waren unterliegen dem nicht-präferenziellen Zolltarif des Importeurs und die Zahlung von Zöllen und Abgaben wird gemäß den Einfuhrbestimmungen des Vereinigten Königreichs und der EU fällig.
ZUSAMMENFASSUNG
Um vom TCA profitieren zu können, müssen die Waren Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs oder der EU sein, d. h. sie müssen den zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bestehenden Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr entsprechen. Die Regeln sind in der TCA festgelegt und bestimmen den Ursprung der Waren basierend darauf, woher die für ihre Herstellung verwendeten Produkte oder Materialien stammen. Die Vorschriften stellen sicher, dass Präferenzzölle nur für Waren gelten, die aus dem Vereinigten Königreich oder der EU und nicht aus Drittländern stammen.
Waren, die den Ursprungsregeln nicht entsprechen, können im Rahmen des TCA keine Präferenzbehandlung erhalten. Für Exporte in die EU gilt der Gemeinsame Zolltarif und für Importe der UK Global Tariff.
URSPRUNGSBESTIMMUNGEN des tca
Die Regeln bestehen aus zwei Teilen:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
Regeln, die für alle Produkte gelten, die unter die Präferenzbehandlung fallen
PRODUKTSPEZIFISCHE URSPRUNGSregeln (PSR)
spezifische Regeln, in denen für jedes Produkt mit einem HS-Code (Harmonized System) die Anforderungen festgelegt sind, nach denen dieses Produkt als „Ursprungsprodukt“ zu betrachten ist.
Um als „Ursprungsprodukt“ zu gelten, müssen die Produkte innerhalb der Vertragsparteien ausreichend bearbeitet oder verarbeitet werden. Materialien ohne Ursprungseigenschaft sind Materialien, die aus Drittländern importiert werden. Dass kann auch für Materialien mit unbekannter Herkunft gelten oder für Materialien, deren Herkunft nicht bestimmt werden kann.
„URSPRUNGsWAREN“
Waren können auf zwei Arten als „Ursprungswaren“ betrachtet werden:
- Die Waren sind „vollständig gewonnen oder hergestellt“ –d. h. sie werdenausschließlich im Hoheitsgebiet eines Landes gewonnen oder hergestellt, ohne dass Materialien aus einem anderen Land verwendet werden. Die Waren dürfen nicht in einem anderen Land manipuliert oder verändert worden sein, abgesehen von bestimmten minimalen Prozessen, um sie in gutem Zustand zu halten. Beispiele hierfür sind Mineralien, die aus dem Boden eines einzelnen Landes gewonnen wurden, lebende Tiere, die in einem einzelnen Land geboren und aufgewachsen sind, oder Waren, die in einem einzelnen Land aus ausschließlich von dort bezogenen Materialien hergestellt wurden, d. h. alle in einem Produkt verwendeten Materialien werden „vollständig gewonnen“ (siehe unten)
- Die Waren wurden in Einklang mit den einschlägigen Ursprungsregeln wesentlich be- oder verarbeitet. Es gibt drei Regeln, anhand derer entschieden wird, ob Waren ausreichend bearbeitet wurden:
- Die Ad-Valorem- oder Mehrwertregel
- Die Änderung der zolltariflichen Einstufung
- Herstellung aus bestimmten Produkten oder durch bestimmte Verfahren
Nach dem TCA können Materialien aus der EU sowie die Produktion innerhalb der EU mit Materialien ohne Ursprungseigenschaft als aus dem Vereinigten Königreich stammend angesehen werden und umgekehrt. Dies ist als bilaterale Kumulierung bekannt.
Sobald Waren ihren Ursprungsstatus erlangt haben, gelten sie als 100%-ige Ursprungsware. Wenn sie in die Herstellung eines weiteren Produkts einbezogen werden, gilt der volle Wert als ursprünglich und es werden keine Materialien ohne Ursprungseigenschaft darin berücksichtigt.
Geltendmachung der präferenzbehandlung
Bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die EU müssen die Importeure die Zollpräferenzbehandlung auf der Zollerklärung geltend machen und erklären, dass sie im Besitz des Nachweises sind, dass die Waren den Ursprungsregeln entsprechen. Der Nachweis kann eine Ursprungserklärung sein, die der Exporteur auf einem Handelsdokument ausgefüllt hat, oder die Kenntnis, die er erlangt hat und hält, dass die Waren Ursprungswaren sind.
IMPORTEURE MÜSSEN:
- einen Ursprungsnachweis für die Waren haben, bevor Sie eine Präferenzbehandlung geltend machen. Das können sein:
- Ursprungserklärung des Exporteurs auf einer Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument, das die Waren beschreibt. Der Text der Erklärung würde in die Vereinbarung aufgenommen. Dies wird als Rechnungs- oder Ursprungserklärung bezeichnet
- Belege und Aufzeichnungen, wenn die Präferenzbehandlung auf Grundlage der Kenntnis des Importeurs geltend gemacht wird. Wenn Sie sich auf die Kenntnis des Importeurs berufen, müssen ausreichende Nachweise dafür erbracht werden, dass die Waren als Ursprungswaren gelten. Dafür kann der Exporteur verschiedene Unterlagen vorlegen. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Exporteur möglicherweise eine Ursprungserklärung abgeben
- die Präferenzbehandlung durch Ausfüllen und Angabe des Ursprungsnachweises in der Zollanmeldung geltend machen
- auf Anfrage den Zollbehörden den Ursprungsnachweis vorlegen
- die Aufzeichnungen mindestens 4 Jahre aufbewahren
EXPORTEURE MÜSSEN:
- über den Nachweis verfügen, dass die Waren den einschlägigen Ursprungsregeln entsprechen, bevor Sie eine Ursprungserklärung abgeben
- verstehen, ob eine Erklärung des Lieferanten eingeholt werden muss
- dem Kunden (Importeur) eine der folgenden Optionen zur Verfügung stellen:
- Ursprungserklärung auf einer Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument, das die Waren beschreibt. Der Text der Erklärung würde in die Vereinbarung aufgenommen. Dies wird als Rechnungs- oder Ursprungserklärung bezeichnet
- Belege und Aufzeichnungen, wenn Ihr Kunde eine Präferenzbehandlung auf Grundlage der Kenntnis des Importeurs geltend macht
- die Aufzeichnungen mindestens 4 Jahre aufbewahren
Die Geltendmachung der Präferenzbehandlung und ein Ursprungsnachweis sind normalerweise in der Zollanmeldung zur Einfuhr der Ware enthalten. Ein Anspruch kann aber nach der Einfuhr mit dem Formular C285 geltend gemacht werden. Das muss jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Einfuhrdatum eingereicht und mit einem Ursprungsnachweis versehen werden. Alle Zölle würden an den Importeur zurückgezahlt.
URSPRUNGSERKLÄRUNG
Eine Ursprungserklärung ist kein Dokument, sondern ein vorgeschriebener Text, den der Exporteur der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument, in dem die Ursprungsware so detailliert beschrieben wird, dass sie identifiziert werden kann, hinzufügen sollte.
Ein Exporteur, der eine Ursprungserklärung abgibt, muss über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass die Waren Ursprungswaren sind. Dazu gehören auch Informationen über den Ursprungsstatus der in der Produktion verwendeten Materialien. Dies kann Erklärungen von Lieferanten einschließen.
Eine Ursprungserklärung kann für eine einzelne Sendung oder für mehrere Sendungen identischer Waren für einen in der Erklärung angegebenen Zeitraum, jedoch nicht länger als 12 Monate ab dem Datum der ersten Einfuhr, gelten. Für Einfuhren in das Vereinigte Königreich gilt die Erklärung ab dem Ausstellungsdatum zwei Jahre und für Ausfuhren in die EU 12 Monate. Erklärungen müssen mindestens vier Jahre aufbewahrt werden.
kenntnis des importeurs
„Kenntnis des Importeurs“ ist eine Option, die es dem Importeur ermöglicht, eine Präferenzbehandlung auf der Grundlage des eigenen Wissens über den Ursprungsstatus importierter Waren geltend zu machen. Sie kann als Alternative zu einer Ursprungserklärung verwendet werden. Da der Importeur wissen muss, dass die Waren den einschlägigen Ursprungsregeln entsprechen, muss der Exporteur oder Hersteller dem Importeur möglicherweise Informationen über die Produktion zur Verfügung stellen. Das kann zusätzlich zu den Informationen sein, die sich bereits im Besitz des Importeurs befinden, wie z. B. der HS-Code der verwendeten Waren und Ursprungskriterien und eine Beschreibung des Produktionsprozesses.
ÜBERPRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN AUF Präferenzbehandlung
Um zu überprüfen, ob die im Rahmen der Präferenzbehandlung eingeführten Waren Ursprungswaren sind, kann die einführende Zollbehörde Überprüfungen durchführen. Dies kann eine Informationsanfrage beim Importeur beinhalten, der den Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt hat. Die Überprüfung kann vor oder nach der Freigabe der Ware erfolgen.
Wenn vor der Freigabe der Waren eine Überprüfung durchgeführt wird, kann die Zollbehörde die Gewährung einer Präferenzbehandlung aussetzen. In diesem Fall wird die Freigabe vorbehaltlich einer Sicherheit oder Garantie, die den Unterschied zwischen dem Präferenzzoll und dem vollen Zoll abdeckt, angeboten.
Die Geltendmachung der Zollpräferenzbehandlung sowohl für die Ursprungserklärung als auch für die Kenntnis des Importeurs besteht aus zwei Schritten, basierend auf anfänglichen und nachfolgenden Informationen, falls erforderlich.
KUMULIERUNG
Die Kumulierung bietet ein System, mit dem Ursprungswaren von einer Partei so behandelt werden können, als ob sie von einer anderen stammen,um festzustellen, ob Waren in der Lage sind, eine PSR zu erfüllen. Das bedeutet, dass Waren mit Ursprung in der EU als aus dem Vereinigten Königreich stammend angesehen werden können, wenn sie vor der Wiederausfuhr in die EU im Vereinigten Königreich weiterverarbeitet oder in andere Waren eingearbeitet werden.
VOLLSTÄNDIG GEWONNEN ODER HERGESTELLT
Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren sind solche, die vollständig im Hoheitsgebiet einer Partei ohne Zusatz von Materialien ohne Ursprungseigenschaft gewonnen wurden. Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren können automatisch bevorzugt behandelt werden. Diese sind im entsprechenden Artikel des TCA aufgeführt. Beispiele für vollständig gewonnene oder hergestellte Waren sind Mineralien, Pflanzen, Gemüse und Obst, Vieh, Fleisch und Milchprodukte, Fisch und Abfall sowie Schrott.
PRODUKTSPEZIFISCHE REGELN (PSR)
Für alle Waren innerhalb eines Freihandelsabkommens muss eine entsprechende PSR eingehalten werden, um nachzuweisen, dass die Waren aus der Freihandelszone stammen und für eine Präferenzbehandlung in Frage kommen. Jede Regel beschreibt die Art oder den Wert der Verarbeitung, die an Materialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt werden muss, damit die Endprodukte den Ursprungsanforderungen entsprechen. Es gibt vier Arten von Regeln, die Waren entweder allein oder in Kombination erfüllen müssen, um Ursprungseigenschaften zu erhalten:
- Vollständig gewonnen oder hergestellt
- Änderung des Zollcodes
- Wertschöpfungs- / Prozentregel
- Festgelegte Verfahren