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Ein Leitfaden für britische Freihäfen

Die britische Finanzbehörde, Her Majesty’s Revenue and Customs (HMRC), hat kürzlich Hinweise zum Betrieb einer Zollstelle innerhalb eines Freihafens veröffentlicht. Nachstehend ist eine Zusammenfassung dieser Hinweise.

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VERWENDUNG VON ZOLLSTELLEN

Freihafen-Zollstellen oder „Freizonen“ sind sichere Zollzonen, in denen ein Unternehmen innerhalb der britischen Landgrenzen Waren ein- oder ausführen kann, wo aber andere Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen gelten. Wenn ein Unternehmen eine Zollstelle zum Importieren oder Exportieren von Waren verwendet, kann es unter Umständen:

  • Zölle und Einfuhrsteuern reduzieren;
  • vereinfachte Zollanmeldungsverfahren verwenden;
  • entscheiden, welcher Zollsatz verwendet wird, wenn sich aufgrund der Veredelung der Waren ihre Einstufung ändert.

WELCHE GENEHMIGUNG IST ERFORDERLICH?

Ein im Freihafen tätiges Unternehmen kann das Zollsonderverfahren für Freihäfen beantragen. Das besteht in einer einzigen Bewilligung in Kombination mit einfacheren Anmeldepflichten für die Einfuhr nicht kontrollierter Waren für:

  • die Veredelung und Ausfuhr oder den Verkauf im Vereinigten Königreich;
  • die Lagerung und Ausfuhr oder den Verkauf im Vereinigten Königreich, wo nur der Inhaber einer Geschäftsgenehmigung für Freihäfen im Rahmen des Zollsonderverfahrens für Freihäfen Waren einlagern kann.

Wird das Zollsonderverfahren für Freihäfen nicht beantragt, kann ein bestehendes einschlägiges Zollsonderverfahren, für das das Unternehmen bereits zugelassen ist, genutzt werden:

  • zum Import von Waren zur Veredelung, dem anschließenden Export oder Verkauf im Vereinigten Königreich;
  • zum Import von Waren zur Lagerung, dem anschließenden Export oder Verkauf im Vereinigten Königreich;
  • zum Import verbrauchsteuerpflichtiger Waren zur Lagerung, dem anschließenden Export oder Verkauf im Vereinigten Königreich;
  • zum Verkauf, zur Herstellung oder Veredelung verbrauchsteuerpflichtiger Waren mit der entsprechenden verbrauchsteuerrechtlichen Zulassung.

Offenbar deckt die Einzelgenehmigung der Freihäfen eine Reihe von Verfahren ab, während sonst Genehmigungen für jedes einzelne Verfahren erforderlich wären.

Kontrollierte Waren können in eine Zollstelle des Freihafens verbracht oder dort gelagert werden, wenn eine bestehende Bewilligung dies zulässt. Wenn kontrollierte Waren bewegt und gelagert werden sollen und das Unternehmen dazu nicht berechtigt ist, muss eine E-Mail an freeportbusinessapplications@hmrc.gov.uk gesendet werden, um fortzufahren.

Wenn ein bestehendes Zollsonderverfahren in Anspruch genommen werden soll, gelten die üblichen Bedingungen dieser Bewilligung, das Unternehmen muss jedoch die allgemeinen Vorschriften für die Führung von Aufzeichnungen in Freihafen-Zollstellen einhalten. Änderungen einer Bewilligung sind HMRC ebenfalls mitzuteilen.  

ANTRAG FÜR DEN BETRIEB EINER FREIHAFEN-ZOLLSTELLE

Bevor Sie einen Antrag stellen, ist es wichtig zu beachten, dass ein Unternehmen, das als Betreiber agiert, eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Freihafens haben muss. Der Antragsteller muss:

  • eine EORI-Nummer haben;
  • demonstrieren, dass er die Sicherheitsstandards in Bezug auf den Zollstandort Freihafen erfüllen kann;
  • Einzelheiten über das Land haben, das für die Freihafen-Zollstelle verwendet wird, z. B.:
    • die Fläche des Standorts;
    • Karten, aus denen der Standort, die Ein- und Ausfuhrpunkte hervorgehen;
  • nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Benennung als Freihafen-Zollstellenbetreiber erfüllt sind.

Bei Transit oder vorübergehender Lagerung gelten gesonderte Anforderungen.

Anträge können ab dem 9. September 2021 mit dem folgenden Formular eingereicht werden:

BETRIEB VON ZOLLSTELLEN

Um eine Freihafen-Zollstelle zu betreiben, muss der Betreiber die Bedingungen einer „Benennungsanordnung“ erfüllen. Die Benennungsanordnung legt fest, wer der Betreiber der Freihafen-Zollstelle ist und welche Bedingungen einzuhalten sind. Außerdem muss durch Antrag bei HMRC nachgewiesen werden, dass der Betreiber die Bedingungen für die Benennung als Freihafen-Zollstandort und die Sicherheitsstandards erfüllen kann.

BEDINGUNGEN

Zu den einzuhaltenden Bedingungen der Benennungsanordnung können gehören:

  • Sicherstellen, dass das Gelände umzäunt ist und dass das Betreten und Verlassen nur an gekennzeichneten Stellen gestattet ist;
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen Aufzeichnungen in Bezug auf die Freihafen-Zollstelle eingesehen werden können;
  • Anforderungen an das Führen elektronischer Aufzeichnungen;
  • Bereitstellung von Informationen an befugte Beamte;
  • Bereitstellung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Einrichtungen für befugte Beamte, einschließlich Grundstücken und Räumlichkeiten für die Prüfung oder Durchsuchung von Waren.
  • Sicherstellen, dass die von einer zuständigen Behörde auferlegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden und dass die Arbeitsbedingungen für befugte Beamte sicher sind;
  • Sicherstellen, dass keine Waren aufbewahrt werden, deren Lagerung durch eine Freihafen-Zollstelle von HMRC verboten ist;
  • Einholung der Genehmigung von HMRC vor dem Bau neuer Gebäude und sicherstellen, dass alle Bedingungen für die Genehmigung eingehalten werden.

Sicherstellen, dass der Standort nicht betrieben wird, wenn:

  • keine entsprechende Benachrichtigung erfolgt ist;
  • die Aktivität verboten ist;
  • die Aktivität einer von HMRC auferlegte Beschränkung zuwiderhandeln würde;

Sicherstellen, dass der Standort nicht betrieben wird, wenn:

  • keine entsprechende Benachrichtigung erfolgt ist;
  • die Aktivität verboten ist;
  • die Aktivität einer von HMRC auferlegte Beschränkung zuwiderhandeln würde;

HMRC über Folgendes informieren:

  • Verstöße gegen Zollbestimmungen durch Personen vor Ort oder in Verbindung mit der Freihafen-Zollstelle;
  • wesentliche Änderungen, die Ihre Rolle als Betreiber des Standorts betreffen;
  • Nichterfüllung von Anforderungen der Benennungsanforderung oder Ihrer Betreibererlaubnis;
  • Verweigerung der Genehmigung zur Verbringung von Waren aus der Freihafen-Zollstelle, außer in Umständen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für Freihafen-Zollstellen zulässig sind.

Befolgen von Anweisungen gemäß der Freihafengesetzgebung durch einen bevollmächtigten Beamten

Unternehmen, die eine gewerbliche, kommerzielle oder dienstleistungsbezogene Tätigkeit in der Freihafen-Zollstelle planen, müssen HMRC gemeldet werden, bevor die Tätigkeit stattgefunden hat.

VERANTWORTUNG FÜR SICHERHEIT

Der Betreiber muss über Verfahren verfügen, um das Unternehmen und die Lieferkette vor Risiken zu schützen und sicherzustellen, dass die Verfahren robust und der Größe und Art des Unternehmens angemessen sind. Der Betreiber muss nachweisen können, dass er:

  • über eine Sicherheitsrisikobewertung verfügt;
  • die Außengrenzen mit dokumentierten Verfahren gesichert hat, um den Zugang zum Gelände zu kontrollieren;
  • Maßnahmen zur Inspektion und zum Schutz von Transporteinheiten getroffen hat;
  • Maßnahmen getroffen hat, um einen unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Laderampen und Laderäumen zu verhindern;
  • mit Lieferanten angemessene Sicherheitsmaßnahmen vereinbart hat;
  • Sicherheitsüberprüfungen und -verfahren für potenzielle Mitarbeiter und Vertragsparteien durchgeführt hat;
  • Personal in Bezug auf Sicherheitsanforderungen geschult hat;
  • Verträge für Zeitarbeitskräfte hat;
  • Details darüber hat, wem die Transporteinheiten am Standort gehören;
  • Sicherheitsanforderungen für das Personal am Standort und in allen Outsourcing-Verträgen hat, einschließlich Reinigung, Sicherheit und Wartung;
  • Verfahren regelmäßig überprüft und Aufzeichnungen darüber führt.

Der Betreiber kann auch einen Nachweis über sein Sicherheitszertifikat aufbewahren, das entweder aus einem internationalen Übereinkommen oder aus einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung stammt.

Außerdem muss eine solide Einstellungspolitik mit Einstellungsprüfungen für alle Mitarbeitenden vorhanden sein.

AUFZEICHNUNGEN

WARENEINGANG

Für jede Sendung muss der Betreiber Folgendes aufbewahren:

  • Luftfrachtbriefnummer oder Versandnummer;
  • das Zollverfahren, in das die Waren eingegliedert wurden;
  • das Datum und die Einzelheiten der Zollformalitäten;
  • Angaben zu allen elektronischen Einfuhr- oder Ausfuhranmeldungen – Datum und Uhrzeit des Eintreffens der Ware beim Unternehmen am Standort;
  • eindeutige kommerzielle Identifikationsnummern;
  • Anzahl und Art der Packstücke.
  • die Anzahl und übliche kaufmännische oder technische Beschreibung der Ware;
  • die Kennzeichnungen des Containers, um die Waren und Gewichte zu identifizieren;
  • Registrierungsnummer von Fahrzeugen, die Waren zur Zollstelle des Freihafens befördern;
  • die Details des Unternehmens in der Zollstelle des Freihafens, wo die Waren eingegangen sind.

Das Unternehmen, das die Waren empfängt, muss dem Betreiber mitteilen, dass sie angekommen sind, wenn diese:

  • in eine Freihafen-Zollstelle verbracht werden, um im Zuge des Sonderzollverfahrens des Freihafens angemeldet zu werden;
  • dem Zollsonderverfahrens des Freihafens unterliegen und an ein anderes Unternehmen in derselben Zollstelle des Freihafens übertragen wurden.

Aus den Aufzeichnungen des Betreibers muss hervorgehen, dass diese Benachrichtigung erfolgt ist. Eine Kopie der in der Benachrichtigung übermittelten Informationen, darunter auch das Datum und die Uhrzeit des Eingangs, muss aufbewahrt werden.

WARENAUSGANG

Waren dürfen die Freihafen-Zollstelle nicht verlassen, es sei denn, dem Betreiber wurden eine Mitteilung und ein Nachweis vorgelegt, dass die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Waren wurden angemeldet für:

  • die aktive Veredelung;
  • die autorisierte Verwendung;
  • den Transit;
  • vorübergehende Zulassung
  • Zolllagerung und Verbringung an einen Ort außerhalb der Freihafen-Zollstelle, wo die Genehmigung für das Zollsonderverfahren gilt.

Sie sind für das Zollsonderverfahren des Freihafens angemeldet, sind aber direkt zu verbringen an:

  • einen Ort, von dem aus sie exportiert werden;
  • eine Zollstelle zur Erledigung des Zollsonderverfahrens des Freihafens;
  • einen Standort in Nordirland;
  • ein autorisiertes Unternehmen in einer anderen Freihafen-Zollstelle;

Sie sind inländisch, auch wenn HMRC eine Anmeldung akzeptiert hat, die besagt, dass die Waren in den freien Verkehr übergegangen sind, auch wenn sich die Waren in der Freihafen-Zollstelle befinden;

Sie können gemäß einer Genehmigung von HMRC entfernt werden und werden gemäß dieser Genehmigung verbracht.

NACHWEISE KÖNNEN SEIN:

Ein original beglaubigter Entfernungsschein, der einer der folgenden sein kann:

  • C130
  • vom System generierter Freigabeschein/-meldung
  • Freigabe durch ein anderes, zugelassenes elektronisches Nachrichtenformat, z. B. SMS
  • relevante Zollpapiere, einschließlich des Nachweises der abgefertigten Anmeldungen und zollamtlichen Sonderverfahrensbewilligungen.

Relevante kommerzielle Dokumentation, die Folgendes umfasst:

  • Bestimmungsort der Ware;
  • Grund für die Verbringung der Waren außerhalb der Zollstelle des Freihafens.

Die Benachrichtigung muss von einem Unternehmen erfolgen, das zum Betrieb einer Freihafen-Zollstelle berechtigt ist, oder von einer Person, die in seinem Namen handelt. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

  • vom Betreiber bereitgestellte Benachrichtigung und Nachweise;
  • Uhrzeit und Datum der Benachrichtigung;
  • Einzelheiten zum Unternehmen, auf das es sich bezieht.

Wenn ein Drittanbieter Zolldienstleistungen für das Unternehmen erbringt, müssen diese Angaben auch in die Aufzeichnungen des Betreibers aufgenommen werden.

VERWENDUNG DES SONDERVERFAHRENS DER FREIHAFEN-ZOLLSTELLE BEANTRAGEN

Es muss eine vorläufige Vereinbarung mit dem Zollstellenbetreiber an dem Ort bestehen, an dem die Waren gelagert und veredelt werden sollen. Der Antragsteller muss haben:

  • EORI-Nummer;
  • Adresse, Firmennummer und Kontaktdaten;
  • Referenz für das Sozialversicherungssystem (PAYE Scheme), falls zutreffend;
  • eindeutige Steuerzahlernummer (Unique Taxpayer Reference – UTR).

Bei Lagertätigkeit müssen Angaben zu den einzuführenden Waren, einschließlich Warennummern, Beschreibung, Mengen und Werten, vorliegen. Bei Veredelungstätigkeiten sind Angaben zu den einzuführenden Gütern und zu deren geplanter Veredelung zu machen.

BEANTRAGUNG

Hinweise zur Beantragung werden ab dem 8. Oktober 2021 zur Verfügung stehen.

Nach der Beantragung

Nach der Genehmigung durch HMRC wird ein Schreiben mit den Genehmigungsbedingungen versandt. Zu den Bedingungen gehören:

  • das Zahlen von Zollgebühren und anderer Gebühren;
  • das Führen detaillierter Aufzeichnungen.

HMRC sollte schriftlich benachrichtigt werden, wenn die Genehmigung geändert, erneuert oder aufgehoben werden soll oder wenn es Änderungen im Unternehmen gibt, die sich auf die Genehmigung auswirken können, wie z. B. die Änderung des Handelsnamens oder eine Übernahme durch ein anderes Unternehmen.

Bei Berechtigung zur Lagerung von Waren besteht die Verantwortung:

  • für die Sicherheit und Kontrolle der Ware, einschließlich Bestandsaufzeichnungen und Bilanzierung von Fehlmengen;
  • für die Zusammenarbeit mit HMRC, als Aufsichtsbehörde für die Genehmigung;
  • HMRC zu jeder angemessenen Zeit Zugang zu den Räumlichkeiten, Aufzeichnungen und den Waren zu gewähren.

Die Waren können nach Genehmigung durch HMRC für unbegrenzte Zeit in der Zollstelle aufbewahrt werden. Wenn HMRC jedoch der Ansicht ist, dass sie eine Gefahr für Mensch, Tier, Pflanzengesundheit oder Umwelt darstellen könnten, kann eine Anweisung zur Verbringung erteilt werden.

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